Ab 13. Januar 2018: Zuschläge für Onlinezahlungen in Webshops verboten

30.09.2021

Gebühren für unbare Zahlungsmittel ab 13. Januar 2018 verboten! Gebühren für Paypal-Zahlungen bereits ab 09.01.2018! Bisher hatten Gastronomen die Möglichkeit, zusätzliche Gebühren für die Onlinezahlung im Webshop zu fordern und so die Mehrkosten für alle Online Zahlungsmittel auf den Kunden zu übertragen. Das ist nun vorbei, denn der Gesetzgeber verbietet die Umlagerung dieser Zusatzkosten und hat im "Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdienstrichtlinie" eine EU-weite Reglung für unbare Zahlungen verankert.

Zahlungsdienstumstellung im Webshop für Ihren Lieferservice

Mit der Gesetzesänderung zum 13. Januar 2018 sind Sie als Shopbetreiber verpflichtet, Ihren Kunden alle zusätzlichen Kosten für die EC-Kartenzahlung, SEPA-Lastschrift oder Zahlung mit Kreditkarte zu erlassen. Im Konkreten heißt das, dass Sie Ihren Onlineshop umstellen und bisher geforderte Gebühren für Zahlungsmethoden herausnehmen müssen. Die EU-Richtlinie gilt nicht nur für erhöhte Gebühren bei Onlinezahlungen, sondern schließt auch die Deckung Ihrer entstehenden Kosten durch Onlinezahlungsmittel aus. Als Händler sind Sie verpflichtet, Ihren Onlineshop neu zu konfigurieren und im Warenkorb sämtliche Mehrkosten für die EC-Kartenzahlung und sonstige unbare Zahlungsmittel zu entfernen. Handeln Sie gegen die EU-Richtlinie und verlangen Sie weiterhin

Gebühren, hat dies Konsequenzen und geht mit Strafen und Abmahnungen für Sie einher. Bisher konnten Sie im Onlineshop für Ihren Lieferservice eine Umlagerung der Bankgebühren vom Kunden einfordern und diese als Aufschlag bei Zahlungen mit Kreditkarte und anderen bargeldlosen Zahlungsmitteln einfordern. Da sich die Zahlungsrichtlinie zum 13. Januar ändert, ist eine zeitnahe Umstellung der Zahlungsmittel nötig.

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Wichtig: Der Zahlungsanbieter Paypal ist von dieser Regelung ausgeschlossen. Gesetzlich ist es nicht verboten Gebühren für das Onlinezahlungsmittel zu verlangen. Aber Paypal selbst hat die eigenen Richtlinien geändert und verbietet einen Aufschlag durch Händler. Das bedeutet für Sie:

Es dürfen keine Gebühren für das Zahlungsmittel Paypal mehr berechnet werden.

Achtung: Paypal hat die Richtlinien zum 09.01.2018 geändert. Also noch früher als der Gesetzgeber!

Was sind "gängige Zahlungsmittel"?

In der neuen Zahlungsdienstrichtlinie spricht der Gesetzgeber von gängigen Zahlungsmitteln, für die fortan keine Gebühr bei der Bezahlung einer Onlinebestellung anfallen darf. Neben der klassischen Überweisung oder der SEPA-Lastschrift zählen die EC-Kartenzahlung und Bezahlung mit Kreditkarte zu den am häufigsten online genutzten und damit gängigen Zahlungsmitteln. Als Lieferdienst sind Sie an die gesetzliche Änderung gebunden und sollten sich für einen Onlineshop entscheiden, der nicht nur Ihr Angebot, sondern auch Ihre Bezahlmethoden gut strukturiert und gesetzeskonform aufzeigt. ORDERU – das Shopsystem ist eine innovative und praktische Lösung, mit der Sie alle von Ihnen akzeptierten Onlinezahlungsmittel gebührenfrei und damit an der neuen Verordnung orientiert einstellen und für Ihre Kunden aufzeigen können. Sie können den Webshop für Ihren Lieferservice aus verschiedenen Modulen zusammenstellen und eine Paketlösung wählen, die optimal zu Ihrem Geschäft, Ihren Vorstellungen und Ihrer Unternehmenspräsentation passt. Dabei wählen Sie eine umsatzprovisionsfreie Lösung und haben die Gewährleistung, dass Ihre Kunden mit PayPal oder sonstigen bargeldlosen Zahlungsmitteln garantiert ohne Gebühren für Onlinezahlung bestellen können.

Auf welche Zahlungsmittel im Internet ist die neue Verordnung anwendbar?

Die neue Verordnung gilt für alle Unternehmen, die einen in der EU ansässigen Zahlungsdienstleister beauftragen oder bei denen der Zahlungsdienstleister des Kunden EU-ansässig ist. Dabei ist es in der Neuregelung unerheblich, ob der Kunde ein Verbraucher oder ein Geschäftspartner ist und in welchem Land der EU er mit seinem Unternehmen oder als Besteller ansässig ist. Die Verordnung gilt für sämtliche Online Zahlungsmittel wie die SEPA-Lastschrift oder die manuelle Überweisung und EC-Kartenzahlung sowie die Bezahlung mit VISA und MasterCard.

Für Zahlungen mit PayPal sind Gebühren laut Gesetzgebung zulässig, doch PayPal selbst untersagt Händlern ab dem 9.01.2018 die Erhebung von Zusatzkosten bei Bezahlungen mit diesem Dienst. Im Endeffekt werden alle europaweiten Zahlungen in Ihrem Onlineshop ohne Aufschlag erfolgen und Sie sind als Anbieter in der Verpflichtung, die neue Richtlinie umzusetzen und Ihren Kunden eine Onlinebestellung ohne Mehrkosten für gängige Zahlungsmittel anzubieten.

Dabei lohnt es sich, wenn Sie direkt einen neuen Onlineshop für Lieferdienste wählen und Ihr Relaunch mit gebührenfreien Online Zahlungsmitteln mit einer Orientierung auf den innovativen und praktischen ORDERU – das Shopsystem verbinden.

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Shopbetreiber stehen vor einer großen Herausforderung

Die Gesetzesänderung stellt Sie vor eine enorme Herausforderung und verlangt von Ihnen, dass Sie Ihre AGB und die technischen Gegebenheiten im Onlineshop für Ihren Lieferdienst umstellen. Achtung: Es gibt keine Übergangsfrist für die Umstellung der Online Zahlungsmittel, die ab 13. Januar 2018 (Stichtag) gebührenfrei angeboten werden müssen. Erheben Sie nach diesem Tag Zusatzkosten auf die Bezahlung mit Kreditkarte, mit SEPA-Lastschrift oder für die EC-Kartenzahlung,  kann der wettbewerbsrechtliche Verstoß teuer werden und eine kostenintensive Abmahnung nach sich ziehen.

Auch wenn die Gesetzesänderung nicht für PayPal gilt, ist auch bei diesem Dienstleister die Erhebung von Gebühren verboten. Denn PayPal selbst schreibt in seinen AGB vor, dass das Online Zahlungsmittel ohne Aufschlag zur Nutzung für eine Onlinebestellung angeboten werden muss.

In Ihrem Webshop nehmen Sie die Umstellung der Zahlungsmodalitäten am besten direkt vor und warten nicht, bis zum letzten Tag und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht teuer wird. Jeder Ihrer Kunden hat am dem 13. Januar 2018 das Recht, erhobene Gebühren zurückzufordern, eine Schlichtungsstelle zu beauftragen oder eine direkte Beschwerde über die Erhebung der Gebühren einzureichen. Bedenken Sie: Ab diesem Zeitpunkt müssen gängige Online Zahlungsmittel gebührenfrei angeboten werden.

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