Abmahnung droht: So kann die Schnäppchenjagd im November teuer werden
30.09.2021
In den USA wird am Freitag nach Thanksgiving traditionell das Weihnachtsgeschäft eingeläutet. Viele US-Amerikaner nutzen diesen Tag (für viele ein Brückentag) für die ersten Weihnachtseinkäufe, die Geschäfte locken die Kunden mit Rabatten, Sonderangeboten sowie Werbegeschenken und erzielen dadurch am sogenannten „Black Friday“ enorme Umsätze.

In Deutschland hat sich dieser Trend in den letzten Jahren vor allem im Online-Handel etabliert. Am 29. November werden auch in diesem Jahr viele Internet-Shops spezielle Verkaufsaktionen mit großen Preisnachlässen bewerben. Nicht jeder Händler nutzt dabei den Begriff „Black Friday“ - nicht unbegründet, denn die Nutzung könnte tatsächlich teuer werden.
Bei „Black Friday“ handelt es sich um eine Wortmarke, die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und dadurch vor dem Gebrauch durch Dritte geschützt ist. Wer also den Begriff „Black Friday“ zur Bewerbung eigener Verkaufs-, Marketing- oder Rabattaktionen nutzt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Der Schutz erstreckt sich zwar „nur“ über drei Warenklassen, doch diese beinhalten viele Produkte, die bevorzugt im Weihnachtsgeschäft nachgefragt werden.
Die Eintragung der Marke „Black Friday“ ist bereits auf europäischer Ebene gescheitert und auch das DPMA ist bestrebt, die Marke „wegen fehlender Unterscheidungskraft" zu löschen. Eine endgültige Entscheidung steht allerdings noch aus, sodass wir Shop-Betreibern zumindest in diesem Jahr noch von dem Gebrauch der Wortmarke „Black Friday“ abraten.
Gut zu wissen: Unproblematisch ist die Nutzung von Schreibweisen wie z. B. „BLCK FRDY“ oder auch Kombinationen wie „Sales zum Black Friday“, „Black Sales“ oder „best deals on Black Friday“. So können Online-Händler Verkaufsaktionen am 29. November bewerben, ohne eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung zu riskieren.
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