Seit dem 1. Januar gilt das neue Verpackungsgesetz:Neue Informationspflichten gelten auch für Systemgastronomen

30.09.2021

Das neue Verpackungsgesetz ersetzt seit Januar die bislang geltende Verpackungsverordnung. Mit dem neuen Gesetz sollen Verpackungsabfälle möglichst vermieden sowie Recycling und Wiederverwertung gefördert werden.

Nicht nur für Supermärkte, sondern auch im Online-Handel - also auch für die Systemgastronomie - sind damit neue Hinweispflichten für pfandpflichtige Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen in Kraft getreten, die im Online-Angebot berücksichtigt und umgesetzt werden müssen.

Im wesentlichen geht es darum, dem Endverbraucher deutlich kenntlich zu machen, ob es sich um eine EINWEG- oder MEHRWEG-Verpackung handelt. Und zwar, bevor er sich zum Kauf entscheidet.

Kennzeichnungspflicht

Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, benötigen den Hinweis „EINWEG“. Diese Verpackungen werden nach der Rückgabe nicht wiederverwendet (§ 31 Abs. 1).

Die Hersteller kennzeichnen diese Verpackungen in der Regel deutlich, z. B. mit folgenden Hinweisen:

  • Einwegpfand 0,25

  • Pfandflasche

  • PET-CYCLE

  • Zeichen der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG)

Bei MEHRWEGverpackungen muss mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hingewiesen werden (§ 31 Abs. 2).

In der Regel erhält der Abfüller hier die entsprechenden Verpackungen zurück. Dort wird das Leergut gespült und kann dann wieder neu gefüllt werden. Mehrweg-Flaschen können sowohl aus dem Kunststoff PET (Polyethylenterephthalat) oder aus Glas bestehen. Es gibt es verschiedene Logos und/oder Aufschriften, die Mehrwegflaschen kennzeichnen, wie z. B.

  • Leihflasche

  • Pfandflasche

  • Mehrweg

  • Mehr­weg-Flasche

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Platzierung der Hinweise

Im Gesetzestext sind „EINWEG“ und „MEHRWEG“ in Großbuchstaben ausgewiesen. Es ist also empfehlenswert, hier der Vorgabe zu folgen und die entsprechenden Hinweise ebenfalls so auszuzeichnen.

Die Hinweise müssen deutlich und transparent sein. Dies wird durch § 32 Abs. 4 Verpackungsgesetz erreicht: Sie müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen.

Wichtig ist, dass der Hinweis so platziert wird, dass sich der Kunde vor dem Kauf bewusst für eine EINWEG- oder MEHRWEG-Getränkeverpackung entscheiden kann. Dies kann z. B. direkt beim Angebot sein, also auf der Seite, bevor der Kauf getätigt wird bzw. das Getränk in den Warenkorb gelegt wird.

Der Hinweis kann z. B. auch am (unteren) Rand stehen, wenn ein deutlicher „Sternchenhinweis“ darauf verweist.

Eine separate Seite zu Lebensmittelkennzeichnungen ist ebenfalls möglich. Der Link zu dieser Seite muss dann aber sehr deutlich auf der Angebotsseite erkennbar sein. Die Kennzeichnung kann auch so gestaltet sein, dass der Hinweis zwingend eingeblendet wird, bevor die Getränkeverpackung im Warenkorb landet.

Bei Verstößen drohen Bußgelder und Abmahnungen

Im Falle einer Verletzung dieser Hinweispflicht drohen entsprechende Sanktionen und ggf. auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Ein fehlender Hinweis ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit Geldbußen von bis zu 10.000 Euro bestraft, so der Gesetzestext (§ 34 Abs. 1 Nr. 27).

Übrigens, die Informationspflicht ist nicht mit Anmeldung bei LUCID (Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister) o. ä. erfüllt. Es handelt sich dabei um eine Selbstverständlichkeit, mit der aus wettbewerbsrechtlichen Gründen auch nicht geworben werden sollte.

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