Wie man als Gastronom mehr Geld durch die Steuer einnimmt

30.09.2021

Das Finanzamt sieht bei Gastronomie- und Essenslieferdiensten ganz genau hin. Denn wenn es um die Besteuerung von Speisen und Getränken geht, ist es formell sehr wichtig, ob diese mit 7 % oder 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen sind. Oder auf den Punkt gebracht: Es geht bei den Einnahmen um richtig viel Geld. Doch bei welchen Lebensmitteln und Dienstleistungen wird welcher Steuersatz fällig? Und wie kann man seinen Rohertrag trotz gleichem Verkaufspreis steigern

Egal ob Sushi, Hamburger oder Pizzalieferdienst: Die Besteuerung von Speisen und Dienstleistungen hat großen Einfluss auf die Gastronomie. Doch nicht allen fällt es leicht, den Überblick über die vielen unterschiedlichen Besteuerungssätze zu behalten. Wer allerdings eine gewisse Ahnung hat, kann als Gastronom bzw. Essenslieferdienst einiges an zusätzlichem Geld erwirtschaften. Und das sogar zu einem gleichbleibenden Verkaufspreis!

Einmal vorweggenommen: Entscheidend ist für die Frage, ob 7 % oder 19 % für das Steuersäckel abgetreten werden müssen, welcher Umsatzsteuersatz wann und für was fällig wird. Die Umsatzsteuer ist nämlich eine Verkehrssteuer und betrifft Unternehmer wie Verbraucher gleichermaßen. Für Unternehmer wird sie als „Umsatzsteuer“ fällig – letztlich ist es aber der Endverbraucher, der die finanzielle Last als „Mehrwertsteuer“ trägt. Dabei beträgt der allgemeine Steuersatz derzeit 19 %.

Eine Ausnahme bildet allerdings die Besteuerung von Speisen, Getränken und insbesondere die von Dienstleistungen wie sie zum Beispiel in Restaurants oder bei Essenslieferungen anfallen. Denn hier können neben den gängigen 19 % Umsatzsteuer in gewissen Fällen auch nur 7 % fällig werden.

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ESSEN ZUM MITNEHMEN KOSTET WENIGER ALS ESSEN IM RESTAURANT

Warum manche Lieferungen und Leistungen höher besteuert werden, ist für die meisten Menschen oft schwer nachvollziehbar. Zudem ist das System der Steuervergünstigungen allgemein betrachtet, sehr unübersichtlich und wird oft als widersprüchlich empfunden. Nicht wenige Experten sind deshalb der Meinung, dass die Umsatzsteuer, welche in dieser Form bereits seit 1968 auferlegt wird, dringend geändert werden sollte.

Dabei ging der Staat damals von durchaus guten Vorsätzen aus: Die Grundversorgung sollte für Jeden erschwinglich und das Existenzminimum gesichert sein. Deshalb wurden manche Lebensmittel geringer besteuert als andere.

So hat der Staat zum Beispiel festgelegt, dass Getränke immer mit 19 % besteuert werden. Allerdings gibt es Ausnahmen bei natürlichem Wasser und Milch. Wie bereits erwähnt, gilt generell auch bei Getränken der allgemeine Steuersatz von 19 %. Dazu gehören ausnahmslos alle alkoholischen Getränke, Kaffee, Tee, Obstsäfte aber auch Sprudel und Mineralwasser. Allerdings gilt dies nicht für natürliches Wasser, Milch und alkoholfreie Milchmischgetränke, die einen Milchanteil von mindestens 74 % aufweisen. Besonders stark fallen die Steuerunterschiede aber im Bereich der Gastronomie auf. Während Essen zum Mitnehmen unter den ermäßigten Steuersatz von 7 % fällt, werden für Speisen die im Lokal verzehrt werden, die 19 % des allgemeinen Steuersatzes fällig.

Natürlich hat der Gesetzgeber hierfür auch eine Erklärung. Beim Verzehr im Restaurant wird die Dienstleistung nämlich höher bewertet als der reine Wareneinsatz. Werden die Speisen mitgenommen, wird dann ganz allgemein von einer Lieferung von Lebensmitteln ausgegangen. Aber auch innerhalb dieses Prinzips gibt es zahlreiche Ausnahmen.

ENTSCHEIDEND IST DER DIENSTLEISTUNGSCHARAKTER

Das vorrangige Entscheidungskriterium dafür, ob 7 % oder 19 % Umsatzsteuer für sogenannte verzehrfertig zubereitete Speisen fällig werden, hängt vor allem mit dem sogenannten Dienstleistungscharakter zusammen. Als Dienstleistungscharakter kann alles bezeichnet werden, was menschliche Tätigkeiten umfasst. Dazu gehören insbesondere das Bedienen der Gäste oder das Ausliefern der Waren. Überwiegt der Dienstleistungscharakter und steht nicht die Ware im Vordergrund, müssen 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Geht es nur darum, dass der Kunde nur die weiterverarbeiteten Speisen und Gerichte erhält, werden nur 7 % fällig. Bei einer Lieferung überwiegt der Wert der Speisen aber nicht die Dienstleistung selbst, weshalb nur 7 % Umsatzsteuer gezahlt werden müssen. Der Grund ist hierfür, dass der Staat beispielsweise die Bedienung im Restaurant, steuerlich als höhere Dienstleistung einschätzt, als das Ausliefern von Waren. Auch wenn es kompliziert klingt, wichtig ist aber vor allem, den Überblick über die verschiedenen Besteuerungsmaßnahmen zu behalten. Und dieses Wissen für sich zu nutzen.

WIE KANN ICH DIE UNTERSCHIEDLICHEN STEUERSÄTZE FÜR MICH NUTZEN?

Denn wenn man sich als Gastronom bzw. Essenlieferdienst genau auskennt, kann man durchaus einiges Geld sparen.

Beispiel:

Sie verkaufen ein Gericht an einem Gast vor Ort, das Sie für 11,90 Euro auf Ihrer Speisekarte anbieten. Dafür führen Sie 1,90 Euro (19 %) Mehrwertsteuer ab. Erhalten Sie die gleiche Bestellung über Ihr Online-Bestellsystem wie z. B. ORDERU – das Shopsystem – und die Speise wird somit geliefert, beziehungsweise außerhalb verzerrt, müssen Sie nur 0,70 Euro (7 %) Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen. In unserem Beispiel würden Sie beim Verkauf des gleichen Artikels 1,20 Euro einsparen.

Online-Bestellungen sind somit ein äußerst wirkungsvolles Instrument für Gastronomiebetriebe, um den Roherlös zu steigern. Das Problem liegt allerdings oftmals darin den Kunden davon zu überzeugen, dass er die Bestellung direkt abholen kann. Denn beim Direktverzehr sinkt der Endverkaufspreis natürlich nicht und die Buchung muss natürlich korrekt im Kassensystem steuerlich registriert werden.

Beispiel:

Sie betreiben ein Restaurant oder einen Imbiss. Zusätzlich bieten Sie auf Ihrer Webseite oder mittels Ihrer App einen Abholer-Rabatt von 10 % an. Bestellt der Kunde das Gericht für 11,90 Euro und holt dieses direkt ab oder lässt es sich liefern, werden lediglich 0,70 Euro (7 %) Steuer fällig. Abzüglich 1 Euro (10 %) Rabatt. In unserem Beispiel haben Sie im Vergleich zum Direktverkauf sogar noch einen Cent Gewinn gemacht.

Vielleicht erscheint Ihnen 1 Cent auf den ersten Blick nicht viel. Aber bedenken Sie, dass Sie durch diese Weise vielleicht einen neuen Kunden gewonnen haben. Oder Sie haben durch den günstigeren Preis eine Speise verkauft, die Sie sonst nicht abgesetzt hätten. Vielleicht haben Sie auch der Konkurrenz einen Käufer abgejagt. Und Sie haben sogar noch Geld eingenommen!

Mit ORDERU – das Shopsystem – haben übrigens jederzeit die Möglichkeit den Kunden bereits bei der Online-Bestellung Rabatt für die direkte Abholung zu geben.

Behalten Sie immer die steuerrelevanten Abgaben im Blick und steigern Sie ihren Gewinn! Zu diesem Zwecke haben wir eine Checkliste mit allen steuerrelevanten Dienstleistungen und Waren (wie Getränken) zusammengefasst, die Sie hier downloaden können:

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